Rückzahlung von Fortbildungskosten

Achtung bei der Formulierung von Rückzahlungsklauseln.

Das BAG hatte mit Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die beklagte Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin bei der Klägerin, einer Betreiberin einer Pflegeeinrichtung, beschäftigt. Die Parteien schlossen einen von der Arbeitgeberin vorformulierten Fortbildungsvertrag, auf dessen Grundlage die Beklagte an einer Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege teilnahm. Der Fortbildungsvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Beklagte verpflichtet war, die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigte, verlangte die Klägerin die Rückzahlung der Fortbildungskosten

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten, da die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalte. Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ sei mehrdeutig. Das „Vertretenmüssen“ könne als Verschulden im Sinne von § 276 BGB verstanden werden. Denkbar sei auch eine Auslegung, nach der alle Gründe von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, die aus ihrer Sphäre stammen. Da keine der Auslegungsmöglichkeiten klar vorzugswürdig sei, gingen die verbleibenden Zweifel gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin als Verwenderin der Klausel. Die Rückzahlungsklausel führe bei einer Auslegung, der zufolge „Vertretenmüssen“ alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin umfasse, zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dasselbe gelte bei einer Auslegung des Begriffs im Sinne des § 276 BGB. Die Arbeitnehmerin sei bei Ausspruch einer Eigenkündigung auch dann zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, wenn es ihr unverschuldet dauerhaft unmöglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Gleiches gelte, wenn die Arbeitnehmerin eine Eigenkündigung im Hinblick auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausspreche, die auf bloße Fahrlässigkeit der Arbeitnehmerin zurückgeht. In diesen Fällen sei der arbeitsvertraglich vorgesehene Leistungsaustausch nicht mehr möglich und das Arbeitsverhältnis folglich „sinnentleert“. Am Fortbestehen eines „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses bestehe kein billigenswertes Interesse.

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin im Entscheidungsfall durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde.

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