Beteiligungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch bei Betriebsfremden           

Es kommt auf die Eingliederung in den Arbeitsablauf des deutschen Betriebs und die Ausübung von Weisungsbefugnissen an.

Es kann auch der inländische Betriebsrat im Rahmen einer Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen sein, wenn eine im Ausland ansässige betriebsfremde Person über Informations- und Kommunikationstechnologie in den Arbeitsablauf des deutschen Betriebs eingebunden ist und sie dort Weisungsbefugnisse ausübt. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG, ist eine Einstellung unwirksam und es droht dem Unternehmen ein gerichtliches Aufhebungsverfahrens des Betriebsrats nach § 101 S. 1 BetrVG.

Um ein solches Aufhebungsverfahren ging es bei der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.12.2024, 10 TaBV 1088/23, noch nicht rechtskräftig). Es ging dabei um eine in Österreich angestellte und ansässige Matrix-Managerin eines anderen Konzernunternehmens, die ein Team eines in Deutschland ansässigen Betriebs ausschließlich per Kommunikationsmittel fachlich, teils disziplinarisch führt.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass die Einstellung der Matrix-Managerin nach § 101 S. 1 BetrVG aufzuheben war, weil sie ohne Beteiligung des inländischen Betriebsrats erfolgt ist. Entscheidend für das LAG Berlin-Brandenburg war, dass die Matrix-Managerin über Informations- und Kommunikationstechnologie in den Arbeitsablauf eingebunden war. Das BetrVG erfasst auch im Ausland tätige Arbeitnehmer, wenn ihre Tätigkeit die Arbeitsabläufe des Inlandsbetriebs mitgestaltet und der im Ausland tätige Arbeitnehmer an der Verfolgung des gemeinsamen arbeitstechnischen Zweckes mitwirkt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.