Besteht ein Anspruch von Rentnern auf Wiedereinstellung?

Eine Benachteiligung von Altersrentnern im Bewerbungsverfahren kann zulässig sein.

In Bewerbungsverfahren sind immer häufiger auch Bewerber anzutreffen, die die Altersgrenzen für einen Renteneintritt bereits überschritten haben. Bei falschem Umgang mit diesen älteren Bewerbern setzen sich Arbeitgeber Schadensersatzansprüchen wegen Altersdiskriminierung aus. Einen solchen Anspruch hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2024 zu bewerten (BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 140/23 -). Geklagt hatte ein Gymnasiallehrer, der sich nach Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze nun erneut beim Land um eine Weiterbeschäftigung beworben hatte. Die Schulleitung zog dem älteren Bewerber einen jüngeren Kandidaten mit gleicher Qualifizierung vor. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und urteilte, dass darin zwar eine altersbedingte Benachteiligung zu sehen ist. Diese „an sich“ bestehende Benachteiligung war aber durch gesetzlich zulässige Gründe in diesem Fall nach § 10 S. 1 i. V. m. S. 2 AGG gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht sah es als zulässig an, den jüngeren Bewerber dem Mitbewerber im Rentenalter vorzuziehen, um damit den Zweck der vertraglich geltenden Altersgrenzen-Regelungen nicht zu vereiteln.

Der Fall zeigt, dass es wichtig ist, im Bewerbungsverfahren den Aspekt der Diskriminierung im Blick zu halten. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Zudem können ergänzende Informationen unserem VBU®Wissen „Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ aus unserem ArbeitgeberNet entnommen werden.