Die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung stimmt nicht mit dem Steuerrecht überein.
In den nächsten Wochen häufen sich wieder die Feiertage. Wer an diesen Tagen arbeitet, erhält im Regelfall Feiertagszuschläge. Für Arbeitgeber ist hierbei betriebswirtschaftlich insbesondere von Interesse, welche Lohnnebenkosten auf sie zukommen.
Im Steuerrecht sind Feiertagszuschläge in gewissen Grenzen steuerfrei. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt eine abweichende Regelung. Nach § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind Feiertagszuschläge beitragsfrei, wenn der Grundlohn, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 € pro Stunde beträgt. Liegt der Stundengrundlohn über der Grenze von 25 €, werden die Zuschläge demnach teilweise beitragspflichtig. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist dann der Teil der Zuschläge zu berücksichtigen, der auf dem 25 € übersteigenden Betrag beruht, also nicht der vollständige Feiertagszuschlag.
Für die gesetzliche Unfallversicherung sind gemäß § 1 Abs. 2 SvEV Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Der Grenzwert von 25 € ist insoweit nicht maßgebend.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.