Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen 2025      

Die aktuelle Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt zum 1. Juli 2025.

Für Arbeitseinkommen gilt in gewissen Grenzen Pfändungsschutz. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens insbesondere die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ändern sich jährlich entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Am 11. April 2025 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c ZPO bekannt gegeben. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2025 für Arbeitseinkommen 1.555,00 € monatlich, 357,87 € wöchentlich und 71,57 € täglich.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die Tabellen zu den Pfändungsfreigrenzen 2025, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.