Es werden Strategien aufgezeigt, die Arbeitgeber nutzen können.
Arbeitgeber müssen sich überlegen, wie sie auf neue Entwicklungen in der Rechtsprechung reagieren sollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese mit erheblichen zusätzlichen Personalkosten und Entschädigungsansprüchen verbunden sein können. Ein Beispiel hierfür sind Mehrarbeitszuschläge, die nach Auffassung des BAG trotz entgegenstehender tariflicher – oder individualrechtlicher – Regelungen auch an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen sein können, wenn diese ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten. In einem Beitrag aus dem Haus der VBU in Heft 3/2025 des Arbeitsrechts-Beraters werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie Arbeitgeber Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte und damit auch solche Mehrarbeitszuschläge vermeiden können.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.