Für die Tarifvertragsparteien werden Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt.
In Tarifverträgen können nach Ansicht des BAG verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern bei der Gewährung von Zulagen zu Unrecht unterschiedlich behandelt werden. Ein Beispiel hierfür sind z.B. Nachtschichtarbeitnehmer, die im Vergleich zu Arbeitnehmern, die außerhalb vom Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, einen geringeren Zuschlag erhalten. Als Sanktion nimmt das Gericht zugunsten der benachteiligten Gruppe eine Anpassung nach oben vor. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG jüngst für verfassungswidrig erklärt. In einem Beitrag aus dem Haus der VBU, der im April-Heft der Fachzeitschrift Arbeitsrechts-Berater erschienen ist, wird vor diesem Hintergrund aufgezeigt, in welchen Fällen Tarifvertragsparteien nun eine rechtmäßige Ungleichbehandlung vornehmen und welche Folgen drohen, wenn sie ihren Gestaltungsspielraum überschreiten.