Bei interner Stellenausschreibung ist auch das Arbeitszeitvolumen anzugeben 

Das BAG bestätigt in seiner Entscheidung (Beschluss v. 23.09.2025, 1 ABR 19/24), dass bei der internen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG bestimmte Mindestan­forderungen vom Arbeitgeber anzugeben sind und dazu gehört auch die Angabe des Arbeitszeitvolumens.

Nimmt der Arbeitgeber eine vom Betriebsrat geforderte interne Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG nicht ordnungsgemäß vor, droht ihm bei einer beabsichtigten Perso­nalmaßnahme, dass der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG wirksam verweigert.

Über eine solche Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates hatte das BAG (Be­schluss v. 23.09.2025, 1 ABR 19/24) zu entscheiden. Die Arbeitgeberin betreibt meh­rere Krankenhäuser. Der Betriebsrat verlangte 2018, dass alle zu besetzende Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Die Arbeitgeberin schrieb Ende 2019 die Stelle eines Chefarztes der Klinik für Kardiologie, Angiologie, Nephrologie und konser­vative Intensivmedizin an einem Standort intern aus. Die Stelle wurde dann einem be­reits beschäftigten Chefarzt angeboten, der bisher an zwei Standorten tätig war. Er sollte künftig seine Arbeitszeit je zur Hälfte an zwei Standorten erbringen. Der Betriebs­rat verweigerte die Zustimmung zu dieser Versetzung. Das BAG wies den Zustimmungsersetzungs-antrag der Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat durfte seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern, weil die vorherige innerbetriebliche Stellen­ausschreibung nicht den Anforderungen des § 93 BetrVG genügte. Die Regelung des § 93 BetrVG enthält zwar keine Detailvorgaben zu Form und Inhalt. Das BAG fordert jedoch Mindestangaben bei einer internen Stellenausschreibung: Sie muss jedenfalls (1) eine – auch schlagwortartige – Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeits­aufgaben und (2) die von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen enthalten. Dazu gehört (3) auch die Angabe, welches Arbeitszeitvolumen die zu besetzende Stelle um­fassen soll. In dem zu beurteilenden Fall enthielt die Stellenausschreibung keine Anga­ben zum Arbeitszeitvolumen, denn der Arbeitgeber wollte die Stelle bewusst „offen“ ausschreiben, weil man sich sowohl Teilzeit als auch Vollzeit vorbehalten wollte.

Das BAG entschied, dass man dies hätte in der Stellenausschreibung hätte kenntlich ma­chen müssen. Das BAG bestätigt, dass bei der internen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG be­stimmte Mindestanforderungen vom Arbeitgeber zu beachten sind, zu denen auch die Angabe des Arbeitszeitvolumens gehört und schafft damit Klarheit.

Mitgliedsunterneh­men können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entneh­men, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespei­chert ist.