Befristeter Arbeitsvertrag – Zulässige Dauer der Probezeit

Eine Probezeit, die der vertraglichen Gesamtdauer entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass in befristeten Arbeitsverträgen enthaltene Probezeitabreden wirksam vereinbart werden, um bei Nichteignung des Kandidaten mit der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen zu können. Dies setzt aber voraus, dass die Dauer der Probezeit verhältnismäßig ist. Ist die Dauer unverhältnismäßig lang, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis nur mit den verlängerten Kündigungsfristen gekündigt werden kann.

Das BAG mit Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23 entschieden, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war zwischen den Parteien in § 1 des Arbeitsvertrags vom 22.08.2022 vereinbart worden, dass eine Einstellung zum 01.09.2022 zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023 (sechs Monate) erfolgt und dass das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ferner war dort geregelt, dass das Arbeitsverhältnis, wenn es nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit begründet gilt, und dass es während der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 zum 11.11.2022 mit der für die Probezeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer klagte und meinte, die dort geregelte Probezeit stehe nicht im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Für die Kündigung gelte die verkürzte Kündigungsfrist nicht.

Das BAG hat – wie auch die Vorinstanzen – die Rechtsauffassung des Klägers geteilt. Es hat die vertragliche Regelung dahingehend ausgelegt, dass eine ordentliche Kündbarkeit des für die Dauer von sechs Monaten befristeten (Probe-) Arbeitsverhältnisses und zudem eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden ist. Vor dem Hintergrund hat das BAG entschieden, dass die vereinbarte Probezeit gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstoßen habe. Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Eine Bewertung hängt – wie so oft – vom konkreten Einzelfall ab.

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