Auszahlung eines Teils des Arbeitsentgelts in Kryptowährung

Voraussetzung ist, dass dies im Interesse des Arbeitnehmers ist und er den unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld erhält.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnung ordnungsgemäß erfolgt, sei es im Hinblick auf die unpfändbare Gehaltsbestandteile oder etwaige Sachbezüge. Wie verhält es sich aber, wenn ein Teil des Arbeitsentgelts nicht in EURO, sondern in digitalen Währungen, sog. Kryptowährungen, geleistet werden soll?

Das BAG hat hierzu mit Urteil vom 16.04.2025 – 1 AZR 80/24 entschieden, dass die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers grundsätzlich als Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.