Ausgleichsabgabe: Hinweise und Informationen für die Anzeigejahre 2024 und 2025

Für das Anzeigejahr 2024 muss erstmalig die vierte Staffel zur Ausgleichsabgabe entrichtet werden.

Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern gesetzlich verpflichtet, einen Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024, die erstmalig zum 31. März 2025 zu entrichten ist:

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sogenannte vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024 und muss erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.

Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass ab 1. Januar 2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.