Augen auf bei der Betriebsratswahl! Keine Bevorzugung des diversen Geschlechts bei der Betriebsratswahl

Die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl kann die Folge sein.

Eine Bevorzugung des diversen Geschlechts zulasten anderer Minderheitengeschlechter führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am 07.05.2024 Az: – 36 BV 10794/23 – entschieden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt waren ausweislich der Wählerliste 45 Personen weiblichen, 56 Personen männlichen und 17 Personen diversen Geschlechts zu den anstehenden Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Der Betriebsrat sollte aus sieben Mitgliedern bestehen. Zwei Wahllisten standen zur Wahl, wobei auf der ersten Liste an erster und zweiter Stelle Männer und an dritter Stelle eine Frau kandidierte. Auf der zweiten Liste standen von 11 Kandidaten an letzter eine Frau und auf den Plätzen zwei und drei Personen diversen Geschlechts. Der Wahlvorstand gab im Wahlausschreiben an, dass unter den zu wählenden Betriebsratsmitgliedern sich mindestens eine Person diversen Geschlechts befinden müsse. In seiner Niederschrift über das Wahlergebnis stellte er fest, es seien wegen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Minderheitengeschlechts aus der ersten Liste zwei Männer und aus der zweiten Liste drei Männer und zwei Personen diversen Geschlechts gewählt worden. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Betriebsratswahl mit dem Argument angefochten, dass Frauen in den Betriebsrat hätten gewählt werden müssen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz und die dazugehörige Wahlordnung über den Minderheitenschutz könnten nicht so ausgelegt werden, dass im Zweifel nur das dritte Geschlecht hiervon profitiere, während das im Verhältnis von Frauen und Männern in der Minderheit befindliche Geschlecht – vorliegend das weibliche – gar nicht mit Mindestsitzen berücksichtigt werde. Das Gericht leitet dies aus der Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes ab. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne den fehlerhaften Hinweis anders ausgegangen wäre, muss die Betriebsratswahl wiederholt werden.

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