Das LAG Hessen stellte in einer aktuellen Entscheidung zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss v. 02.02.2026, 16 TaBVGa 2/26) klar, dass bei einem arbeitsunfähigen, nicht vollständig freigestellten Mitglied des Betriebsrats eine Vermutung für dessen Amtsunfähigkeit spricht, aber nur so lange, bis sich das Mitglied selbst für amtsfähig erklärt.
Die Arbeitsunfähigkeit eines nicht vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieds führt nicht zwingend dazu, dass es amtsunfähig ist, selbst, wenn die oder der Betroffene das Mandat länger nicht ausgeübt hat. Wird dies von Unternehmensseite falsch beurteilt, kann dies z. B. zur fehlerhaften Beurteilung eines Verhinderungsfalles nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG führen. Um eine Fehleinschätzung zu vermeiden, sollte man die rechtliche Beurteilung kennen.
Damit befasste sich das LAG Hessen in einer aktuellen Entscheidung zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss v. 02.02.2026, 16 TaBVGa 2/26). Im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller, ihn zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen und ihm zur Ausübung seines Mandats einen dauerhaften Zugangsausweis zum gesamten Flughafengelände auszustellen. Der Antragsteller ist Flugbetanker und Mitglied des Betriebsrates. Das LAG gab seinen Anträgen überwiegend statt. Zwar war er über etwa drei Jahre in Bezug auf sein Mandat gänzlich untätig geblieben und hat auch nicht um Ladung zu den Betriebsratssitzungen gebeten. Er hat dies allerdings damit erklärt, dass er erst vor Kurzem von dem Unterschied zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit erfahren hat. Sein Antrag auf Teilnahme an den Betriebsratssitzungen war begründet. Als gewähltes Betriebsratsmitglied besteht ein Recht auf Teilnahme und ein Anspruch auf Einladung nach § 29 Abs. 3 Satz BetrVG. Dass er längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, steht dem nicht entgegen, da daraus nicht zwingend eine Amtsunfähigkeit folgt. Bis zu seiner Erklärung, dass er wieder an Sitzungen teilnehmen möchte, hat er als verhindert angesehen werden dürfen. Durch seine Mitteilung hat sich dies jedoch geändert. Von diesem Zeitpunkt an, hat der Betriebsrat nicht mehr von einer Amtsunfähigkeit ausgehen dürfen. Angesichts der körperlich schweren Arbeit als Flugzeugbetanker erscheint es gut vorstellbar, dass er zwar arbeits-, aber nicht amtsunfähig gewesen ist. Der Antrag auf eine dauerhafte Zugangszuweisung war dagegen nicht begründet, weil die Aufgaben als Betriebsrat auch mit Tagesausweis durchführbar sind.
Die Entscheidung bringt Klarheit. Bei einem arbeitsunfähigen, nicht vollständig freigestellten Mitglied des Betriebsrats spricht eine Vermutung für dessen Amtsunfähigkeit, aber nur so lange, bis sich das Mitglied selbst für amtsfähig erklärt. Diese Vermutungsregelung mit dem Erfordernis einer Anzeige der Amtsfähigkeit reduziert die Gefahr der fehlerhaften Gremienbesetzung.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


