Durchgehende Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber indiziert Einstellung zum Zweck der Überlassung.
Das Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist wichtig, weil es Unternehmen innerhalb eines Konzerns erlaubt, Mitarbeiter ohne Verleiherlaubnis auszutauschen. Dies ist besonders nützlich, um kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken oder spezielle Projekte zu besetzen. Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden. Diese Voraussetzung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.11.2024 – 9 AZR 13/24 – konkretisiert.
Der Kläger war vom 14. Juli 2008 bis zum 30. April 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen. Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das Konzernprivileg nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung „und“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.