Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht.
Das LAG Niedersachsen hatte sich im Urteil vom 09.01.2024 – 11 Sa 476/23 – mit der Frage zu befassen, ob die Regelung des § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann Anwendung findet, wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung in den Betriebsrat gewählt wird. Dies hat das LAG Niedersachsen bejaht. Nach§ 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Um eine solche Begünstigung würde es sich jedoch handeln, wenn die Wahl eines befristet eingestellten Arbeitnehmers in den Betriebsrat wegen der Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG – quasi automatisch – zu einer dauerhaften Entfristung des Arbeitsverhältnisses führen würde.
Das klagende Betriebsratsmitglied hatte einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Folgevertrages geltend gemacht. Zwar ist vom BAG anerkannt, dass einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied ein solcher zustehen könne, wenn die Entfristung „wegen der Betriebsratstätigkeit“ versagt werde. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen habe der Kläger laut LAG Niedersachsen im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere existiere kein Erfahrungssatz, nach dem die Entscheidung des Arbeitgebers, mit einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied keinen Folgevertrag zu schließen, auf dessen Betriebsratstätigkeit beruhe.
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