LAG Sachsen versperrt dem Arbeitgeber „Rückzieher“ von einmal zugewiesener Tätigkeit.
Das LAG Sachsen hatte in einer Entscheidung vom 21.11.2024 – 4 Sa 275/23 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger war ausweislich seines Arbeitsvertrages in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert und wurde zunächst als sog. „Ramp Agent“ beschäftigt. Anlässlich betriebsärztlicher Untersuchungen wurden dem einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Kläger gesundheitliche Bedenken für die Tätigkeit als „Ramp Agent“ attestiert. Im Rahmen mehrerer BEM-Maßnahmen wurde der Kläger sodann als Crew-Busfahrer (Teilaufgabe eines Ramp Agent) beschäftigt. Später verweigerte der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung mit dieser Tätigkeit. Der Kläger bot insoweit seine Tätigkeit weiter an. Der Arbeitgeber wandte ein, dass es sich lediglich um eine Maßnahme des BEM gehandelt habe, der Kläger könne jedoch seine eigentliche Tätigkeit als Ramp Agent nicht mehr erbringen.
Das LAG Sachsen verurteilte den Arbeitgeber zur Beschäftigung des Klägers als Crew-Busfahrer sowie zur Zahlung des zwischenzeitlich angefallenen Annahmeverzugslohns. Der Arbeitsvertrag lege nur die Entgeltgruppe, nicht jedoch die konkrete Beschäftigung als Ramp Agent vor. Der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung könne sich auf organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche der eigentlich geschuldeten Tätigkeit beschränken. Die Beklagte sei zudem gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, die eingeschränkte Arbeitskraft des Klägers leidensgerecht einzusetzen. Dies umfasse auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsorganisation und Umverteilung der Aufgaben. Der Kläger habe sein Leistungsvermögen ausreichend dargelegt und die dafür geeignete Beschäftigungsmöglichkeit als Crew-Busfahrer aufgezeigt. Die Beklagte habe keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine solche Beschäftigung zukünftig ausschließen.
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber sich im Falle der Zuweisung einer leidensgerechten Beschäftigung selbst binden können und sich hieran ggf. festhalten lassen müssen. Ein „Rückzieher“ ist hier ggf. später nicht mehr möglich.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.