Die dreijährige Teuerungsrate 2021/2024 liegt bei 15,1 %.
Maßgeblich für die Anpassungsprüfung zum 01.01.2025 sind im Rahmen der Erstanpassung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG hinsichtlich des Verbraucherindexes die Werte für die Monate Dezember 2024 (120,5)
und Dezember 2021 (104,7). Hieraus bestimmt sich die dreijährige Teuerungsrate 2021/2024 von 15,1 % die sich wie folgt berechnet: (120,5: 104,7 – 1) * 100. Die Verpflichtung zur Anpassung gilt auch als erfüllt, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann aus wirtschaftlichen Gründen von einer Anpassung absehen, wenn diese aus den künftigen Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens nicht finanzierbar ist.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.