Eine Verletzung dieser Pflichten führt zu einem Arbeitsverhältnis.
Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmer einsetzen wollen, haben u.a. die gesetzlichen Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG haben Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen (Offenlegungspflicht). Darüber hinaus haben sie vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag nach § 1 Abs. 5 Satz 6 AÜG zu konkretisieren (Konkretisierungspflicht).
Diese gesetzlichen Offenlegung- und Konkretisierungspflichten sind nach einem Urteil des BAG vom 5.3.2024 – 9 AZR 204/23 vor der Aufnahme der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers zu erfüllen. Geschieht dies später, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 5 bzw. Satz 6 AÜG vor, sodass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entgegen dem Ziel des Arbeitgebers zwischen ihm und dem bisherigen Leiharbeitnehmer ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
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