Der Einlieferungsbeleg und die Darstellung des Sendungsverlaufs genügen nicht.
Kann ein Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben werden, stellt sich in der Praxis für den Arbeitgeber häufig die Frage, wie er den Zugang rechtssicher beweist, wenn der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2025 2 AZR 68/24 mit der Frage befasst, ob bei einer Zustellung per Einwurfeinschreiben ein sogenannter Anscheinsbeweis besteht, dass die Kündigung zugegangen ist. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass zwei von ihm beauftragte Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einem Briefumschlag gesteckt hatten, den Umschlag dann persönlich zur Post gebracht und dort als Einwurfeinschreiben aufgegeben hatten.
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Belege einen Anscheinsbeweis allein nicht begründen. Es sei erforderlich, dass auch eine Reproduktion eines sogenannten Auslieferungsbeleges vorgelegt werden muss. Bei dem Auslieferungsbeleg handelt es sich um ein Formular, bei dem der Postbedienstete unmittelbar vor dem Einwurf das zur Identifizierung der Sendung dienende Abziehetikett aufklebt und den Einwurf mit seiner Unterschrift und unter der Angabe des Datums bestätigt. Diesen Auslieferungsbeleg konnte der Arbeitgeber aber nicht mehr beibringen, weil er diesen nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Deutschen Post angefordert hatte.
Bei der Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben ist daher weiterhin große Vorsicht geboten. Kann die Kündigung nicht persönlich durch einen Zeugen übergeben oder per Boten zugestellt werden, ist jedenfalls ein Auslieferungsbeleg bei der Post anzufordern.
Mitgliedsunternehmen erhalten für die Zustellung von Kündigung im Intranet Checklisten und Muster für Zustellbescheinigungen.