Die Fälle einer zulässigen Briefwahl sind in der Wahlordnung abschließend geregelt.
2026 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Die Kosten von Betriebsratswahlen trägt nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Er ist deshalb daran interessiert, dass eine erfolgte Wahl nicht erfolgreich angefochten wird, da er ansonsten erneut mit diesen Kosten belastet wird. Mit Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 34/23 – hat sich das BAG mit der Frage befassen müssen, ob eine solche Betriebsratswahl aufgrund des Verhaltens des Wahlvorstands bei der Übersendung von Briefwahlunterlagen erfolgreich angefochten werden kann.
Die Fälle einer zulässigen Briefwahl sind in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsrecht abschließend geregelt. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung erhalten die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe – ohne diese zu verlangen – diejenigen Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.