Aktuelle Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung      

Das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder steht zur Verfügung.

Das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder kann seit dem 1. April 2025 von den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen genutzt werden und ist ab dem 1. Juli 2025 verpflichtend.

Der GKV-Spitzenverband hat seine Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft aktualisiert. Diese Neufassung (Stand 31. März 2025) enthält gegenüber der vorherigen Fassung vom 28. März 2024 nunmehr auch Aussagen zu den Auswirkungen der im automatisierten Verfahren zum Datenaustausch nach § 55a SGB XI übermittelten Nachweise über die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Ausführungen dienen in erster Linie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kranken- und Pflegekassen und die beitragsabführenden Stellen

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die Publikation des GKV-Spitzenverbandes sowie aktualisierte FAQ der BDA, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.