BMF-Schreiben zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung für die Zeit ab 1. Januar 2024 aktualisiert.
Bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen stellt sich in der Praxis das Problem, wie ich Arbeitnehmer einbeziehen soll, die gerade ins Ausland entsandt sind. Grundsätzlich können Vermögensbeteiligungen gemäß § 3 Nr. 39 EStG nur dann steuerfrei gewährt werden, wenn das Beteiligungsangebot allen Arbeitnehmern offensteht. Das BMF hat Forderungen der BDA hinsichtlich der in einem Beteiligungsangebot einzubeziehenden Arbeitnehmer aufgegriffen und das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)“ aktualisiert. Aus Vereinfachungsgründen sind im BMF-Schreiben Arbeitnehmergruppen aufgeführt, die aus einem Beteiligungsangebot ausgenommen werden können. Ausnahmen von der Einbeziehung in einem Beteiligungsangebot sind demnach möglich für ein an ausländische Unternehmen entsandte Arbeitnehmer.
Der Ursprungsentwurf des BMF-Schreibens hatte noch den problematischen Zusatz enthalten, dass diese Ausnahme nur gelten soll, wenn der gesamte Arbeitslohn für den Entsendungszeitraum vom aufnehmenden Unternehmen zu tragen ist. Dies wurde in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens unter Berücksichtigung der BDA-Forderung gestrichen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Mitglieder erhalten das BMF-Schreiben als Anlage.