Das BAG hält ein Wahlrecht in mehreren Betrieben für möglich.
Vor der Betriebsratswahl 2026 liegt es im Interesse der Arbeitgeber, dass ihnen keine Fehler unterlaufen, die zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl führen könnten, da dies mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Zusammenhang ist es für sie auch wichtig, dass die Größe des Betriebsrats den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vor einer besonderen Herausforderung können insoweit Unternehmen stehen, die eine unternehmensinternen Matrix-Struktur eingeführt haben wie eine Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2025 – 7ABR 28/24 – verdeutlicht.
Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten – ua. der Betrieb Region Süd – gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt werden (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, welche Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Bei dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hat sie obsiegt.
Vor dem BAG erzielte der Beklagte Betriebsrat jedoch zumindest einen Teilerfolg. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht nach Ansicht des BAG seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es soll möglich sein, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Ob dies vorliegend der Fall ist, konnte das Gericht nicht abschließend beurteilen und entsprechend auch keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht, ua. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.