AGG-Entschädigung bei Beraterwechsel auf Wunsch des Kunden nach männlichem Berater

Ein LAG verlangt vom Arbeitgeber, sich zu bemühen, den Kunden umzustimmen.

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber in Bewerbungsverfahren und auch im laufenden Arbeitsverhältnis Diskriminierungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vermeiden. Ansonsten drohen finanzielle Entschädigungsansprüche.

Über einen solchen Entschädigungsanspruch urteilte das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24). Eine im Vertrieb eines Bauunternehmens arbeitende Architektin klagte auf einen Entschädigungsanspruch wegen Geschlechtsdiskriminierung gegen ihren Arbeitgeber. Eine Bauinteressentin, die durch das interne Verteilungssystem ihr als potenzielle Kundin zugewiesen wurde, wandte sich an den Regionalleiter des Arbeitgebers und Vorgesetzten der Klägerin, weil sie keine Frau als Beraterin wollte. Der Regionalleiter änderte die Zuordnung daraufhin ab und übernahm die Betreuung der potenziellen Kundin selbst.

Die Architektin sah sich von ihrem Arbeitgeber wegen ihres Geschlechts benachteiligt und verlangte eine AGG-Entschädigung in Höhe von 84.300,00 €. Nach Klageabweisung durch das ArbG Freiburg sprach ihr das LAG Baden-Württemberg eine Entschädigung von 1.500,00 € zu. Der Arbeitgeber habe die Architektin durch den Entzug der Zuständigkeit für die Interessentin unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Zwar sei die primäre Diskriminierung von der potenziellen Kundin ausgegangen. Der Arbeitgeber hätte aber im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten die Schutzpflichten des § 12 Abs. 4 AGG beachten müssen. Der Regionalleiter hätte hier versuchen können, die Interessentin von der Eignung und Qualifikation der Beraterin zu überzeugen und sie umzustimmen. Der Regionalleiter habe die Haltung der Interessentin dagegen einfach übernommen und die potenzielle Kundin auf sich umgeschrieben. Als Entschädigung erachtete das LAG aber nur eine Zahlung von 1.500,00 € für angemessen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.