Änderungskündigung und Annahmeverzug

In der Ablehnung des Änderungsangebots kann ein böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Tätigkeit liegen.

Ein erhebliches finanzielles Risiko für den Arbeitgeber ist bei Kündigungsschutzprozessen der sogenannte Annahmeverzugslohn. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber für einen langen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslohn nachzahlen muss, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Kündigung unwirksam ist. Unterlässt der Arbeitnehmer jedoch eine zumutbare Tätigkeit, so ist ihm das anzurechnen, was er hätte verdienen können. Das BAG hatte mit Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 134/24 – über diese Frage im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung zu entscheiden. Die Besonderheit der Änderungskündigung ist, dass der Arbeitgeber nicht nur das Arbeitsverhältnis beendet, sondern gleichzeitig dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Änderungsangebotes die Weiterarbeit zu anderen Bedingungen anbietet. Wenn der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht unbedingt annehmen kann, so kann er dies unter dem Vorbehalt, die Wirksamkeit arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen, so dass im letzten Fall ein Verdienst auch nach Ablauf der Kündigungsfrist der ausgesprochenen Änderungskündigung vorliegt. Im entschiedenen Fall war eine Änderungskündigung einer Verwaltungsangestellten mit 28 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit erfolgt, verbunden mit einem Änderungsangebot, die Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Die Klägerin lehnt das Änderungsangebot vorbehaltlos ab und machte, nach dem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hatte, Annahmeverzugslohn vom 01.04.2021 bis zum 14.02.2023 geltend. In dieser Zeit war die Klägerin arbeitssuchend gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld. Sie bewarb sich nachweisbar ohne Erfolg auf mehrere Stellenvorschläge der Beklagten sowie der Bundesagentur für Arbeit und auch eigenständig. Das BAG sprach der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum den Annahmeverzugslohn zu. Es kam zum Ergebnis, dass sie nicht nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen hatte, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Dabei kam es dem BAG nicht darauf an, welche sozialrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Arbeit gelten. Ein Änderungsangebot nach einer Kündigung ist bereits dann unzumutbar, wenn der dabei zu erzielende Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I liegt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.