Keine Anwendbarkeit der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug seit 01.01.2025.
Wird eine Abfindung als Entschädigung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, liegt eine Entlassungsentschädigung vor. Diese ist sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Fünftelregelung ermöglicht es, die Abfindung steuerlich auf 5 Jahre zu verteilen. Damit wird eine einmalig hohe Steuerbelastung vermieden, die aufgrund der Steuerprogression anfällt.
Die Versteuerung der Abfindungszahlung erfolgt grundsätzlich über den Arbeitgeber. Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber bei der Auszahlung bereits die Fünftelregelung anwenden. Dies ist seit Inkrafttreten der Neuregelung unter Beachtung des Wachstumschancengesetz ab dem 01. Januar 2025 entfallen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren darf die Fünftelregelung nicht mehr angewandt werden. Arbeitnehmer können die steuerliche Erleichterung jetzt nur noch über ihre Einkommenssteuerklärung geltend machen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.