Haftstrafe und wirksame Kündigung

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.01.2026 – 28 Ca 887/25 – ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen wirksam, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird und nicht davon auszugehen ist, dass eine Erlangung des Freigängerstatus vor Ablauf von zwei Jahren zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gesichert zu erwarten ist.

Sofern ein Arbeitnehmer inhaftiert wird, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung wirksam sein kann. Das Arbeitsgericht Stuttgart beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 15.01.2026 – 28 Ca 887/25 – mit einem Sachverhalt, bei dem ein Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist und der klagende Mitarbeiter nach Haftantritt am 13.01.2025 vom Unternehmen mit Schreiben vom 22.01.2025 ordentlich gekündigt worden war. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass dem Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen zumutbar gewesen seien und im Übrigen könne er voraussichtlich als Freigänger vor Ablauf der 39 Monate in den Betrieb zurückkehren. Das Arbeitsgericht ist dem unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG nicht gefolgt. Danach zählt eine Arbeitsverhinderung wegen einer Straf- oder Untersuchungshaft grundsätzlich zu den personenbedingten Kündigungsgründen. Ob diese dann jeweils tragfähig sind, richtet sich konkret nach der Länge der Strafe und den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und ein Freigängerstatus oder eine vorzeitige Entlassung aus der Haft vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht, braucht der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für ihn nicht freizuhalten.

Dies bedeutet umgekehrt, sofern zu erwarten ist, dass der Beschäftigte nach weniger als zwei Jahren die Möglichkeit hat, in den Betrieb zurückzukehren, muss für eine wirksame Kündigung im Einzelnen dargelegt werden, dass und wodurch der Betriebsablauf konkret gestört worden ist.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.