Das Bundesarbeitsgericht stellt am am 27.01.2026 – 1 AZR 147/24 – klar, dass Betriebsvereinbarungen ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss unwirksam sind.
Für Arbeitgeber ist es angezeigt, sich insbesondere bei Neuabschluss von Betriebsvereinbarungen mit den Formalien zu beschäftigen. Eine Betriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam, wenn der Betriebsratsvorsitzende sie ohne Beschluss des Gremiums unterschreibt. Dazu verhält sich die Entscheidung des BAG vom 27.01.2026 – 1 AZR 147/24 –. Das BAG hatte zu entscheiden über einen Streit zwischen den Parteien über die Höhe einer künftigen Betriebsrente. Ursprünglich war dem klagenden Arbeitnehmer eine Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Diese Regelung sollte aufgrund einer Betriebsvereinbarung ablösend auf eine Unterstützungskasse mit geringerer Dotierung umgestellt werden. Dies erfolgte sodann. Der klagende Arbeitnehmer machte jedoch geltend, dass der ursprüngliche Zustand nicht wirksam abgelöst worden sei, weil der Betriebsratsvorsitzende die betreffende Betriebsvereinbarung ohne wirksamen Beschluss des Gremiums unterzeichnet habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der beklagten Arbeitgeberin zurückgewiesen. Es blieb damit bei der Feststellung, dass die Differenz zwischen der tatsächlich ursprünglich vorgesehenen Leistung aus der Unterstützungskasse und der höheren Versorgung nach der ursprünglichen Pensionskassenzusage umzusetzen ist. Dabei wurde ausdrücklich ausgeführt, dass eine Neuordnung der Versorgung durch ablösende Betriebsvereinbarung grundsätzlich möglich ist. Vorliegend war jedoch entscheidend, dass die konkrete Betriebsvereinbarung wegen fehlenden ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses unwirksam war und dies auch nicht durch Anscheins-/Duldungsvollmacht oder Vertrauensschutz wegen jahrlangen Vollzugs geheilt worden war.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


