Beweiswert elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist leichter zu er­schüttern!

Das ArbG Kassel stärkt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.01.2026, 9 Ca 262/25) insgesamt die Handlungsmöglichkeiten von Arbeitgebern bei zweifelhaften Entgeltfortzahlungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit.

Das ArbG Kassel (Urteil vom 27.01.2026, 9 Ca 262/25) stärkt insgesamt die Handlungsmöglichkeiten von Arbeitgebern bei zweifelhaften Entgeltfort­zahlungsansprüchen, verlangt gleichzeitig aber eine sorgfältige, einzelfallbezogene Indizienprüfung.

Es ging um streitige Entgeltfortzahlungsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit für die Monate Juni 2025 und Juli 2025. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Arbeitnehmerüberlassungs-Unternehmen, befristet bis zum 31.7.2025 beschäftigt. Am 4.6.2025 wurde auf einer Betriebsversammlung im Betrieb der Entleiherin, bei der der Kläger zuletzt eingesetzt war, den Mitarbeitern mitgeteilt, dass die befristeten Einsätze von Leiharbeitnehmern nicht verlängert würden. Der Kläger nahm an dieser Versammlung aufgrund einer bis zum Pfingstsonntag, dem 8.6.2025, bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Über den Inhalt der Betriebsversammlung wurde in der Tagespresse berichtet. Vom 10.6.2025 bis zum 13.6.2025, einem Freitag, meldete sich der Kläger arbeitsunfähig. Vom 14.6.2025 bis zum 22.6.2025 hatte der Kläger Urlaub. Am 23.6.2025 zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.6.2025 an, die anschließend zweimal bis letztendlich zum 31.7.2025 verlängert wurde.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die streitigen Zeiträume zu. Der Beweiswert der von der Krankenkasse für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellten Daten fallen hingegen geringer aus, wenn im Einzelfall vom Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der angezeigten Arbeitsunfähigkeit dargelegt wurden. Im konkreten Fall war der Beweiswert erschüttert. Dies folgt hier aus dem gleichzeitigen Zusammentreffen der Krankmeldung des Klägers vom 10.6.2025 als erstem Arbeitstag des Klägers nach der Betriebsversammlung vom 4.6.2025 und Auslaufen seiner vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit sowie der dann durchgehend bis zum Befristungsende 31.7.2025 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Ausreichenden Sachvortrag zum Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der dem Kläger wegen dem erschütterten Beweiswert oblegen hat, hat er nicht geliefert.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.