Wartezeit Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Vorsicht bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probezeit/Wartezeit.

BAG v. 29.01.2026 – 2 AZR 128/25

Bei Kündigungen – insbesondere von Schwerbehinderten – müssen Arbeitgeber Fris­ten strikt einhalten. Das gilt auch für die Wochenfrist aus § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG analog bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Im vorliegenden Fall kündigte eine Stadt das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Mitarbeiters noch in der Probezeit/Wartezeit. Zwar wurden Personalrat und Schwerbe­hindertenvertretung beteiligt; letztere nahm am 11.12.2023 lediglich Kenntnis. Die Kün­digung ging dem Kläger jedoch bereits am 14.12.2023 zu – also vor Ablauf der Wo­chenfrist. Während das ArbG Düsseldorf (Urteil v. 28.06.2024 – 1 Ca 18/24) die Kündi­gung für unwirksam hielt und das LAG Düsseldorf (Urteil v. 15.05.2025 – 11 SLa 449/24) sie als wirksam ansah, entschied das BAG zugunsten des Klägers: Die Schwer­behindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, die Kündigung sei daher nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.

Nach der BAG-Rechtsprechung gelten für die Beteiligung der Schwerbehindertenver­tretung dieselben Grundsätze wie für den Betriebsrat (§ 102 BetrVG; BAG v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18).

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