Vorsicht bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probezeit/Wartezeit.
BAG v. 29.01.2026 – 2 AZR 128/25
Bei Kündigungen – insbesondere von Schwerbehinderten – müssen Arbeitgeber Fristen strikt einhalten. Das gilt auch für die Wochenfrist aus § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG analog bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Im vorliegenden Fall kündigte eine Stadt das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Mitarbeiters noch in der Probezeit/Wartezeit. Zwar wurden Personalrat und Schwerbehindertenvertretung beteiligt; letztere nahm am 11.12.2023 lediglich Kenntnis. Die Kündigung ging dem Kläger jedoch bereits am 14.12.2023 zu – also vor Ablauf der Wochenfrist. Während das ArbG Düsseldorf (Urteil v. 28.06.2024 – 1 Ca 18/24) die Kündigung für unwirksam hielt und das LAG Düsseldorf (Urteil v. 15.05.2025 – 11 SLa 449/24) sie als wirksam ansah, entschied das BAG zugunsten des Klägers: Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, die Kündigung sei daher nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.
Nach der BAG-Rechtsprechung gelten für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dieselben Grundsätze wie für den Betriebsrat (§ 102 BetrVG; BAG v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18).
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