Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen – BFH konkretisiert Zusätzlichkeitserfordernis

Der BFH stellt klar, dass Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei bleiben können, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden, und konkretisiert zugleich das Merkmal der Zusätzlichkeit: Eine Umwidmung innerhalb freiwilliger Leistungen ist unschädlich.

Mit Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24, das jetzt veröffentlicht wurde, hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie auf andere freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen angerechnet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zahlungen zweckgebunden zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden; eine individuelle Betroffenheit der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Zugleich trifft der BFH eine wichtige Klarstellung zum Zusätzlichkeitserfordernis: Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher ist es unschädlich, wenn eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung andere freiwillige Leistungen ersetzt oder umgewidmet wird. Eine schädliche Gehaltsumwandlung liegt in diesen Fällen nicht vor.

Die Entscheidung schafft damit über den Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und stärkt eine arbeitgeberfreundliche Auslegung des Zusätzlichkeitsmerkmals.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.