Grenzen der Versetzung – Auslegung eines Arbeitsvertrags

Eine Versetzungsklausel, die eine Umsetzung nur „am gleichen Platz“ erlaubt, ist örtlich auszulegen und schließt einen Einsatz in einer anderen Stadt aus.

Arbeitgeber müssen in der Regel ihre Beschäftigten flexibel einsetzen können. Gleichzeitig erweitert eine große Flexibilität im Falle einer notwendigen betriebsbedingten Kündigung gegebenenfalls den Umfang der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer. Daher sollte ein Arbeitgeber dies vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sowohl bedenken als auch entsprechend klare Formulierungen verwenden. Fehlen diese, drohen Auslegungs­schwierigkeiten.

So hat das LAG Köln mit Urteil vom 29.01.2026 – 8 Sla 297/25 entschieden, dass eine Versetzungsklausel, die eine Umsetzung nur „am gleichen Platz“ erlaubt, örtlich auszulegen ist und damit einen Einsatz in einer anderen Stadt ausschließt.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin auf Basis eines Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1990 bei dem Arbeitgeber als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit in K. tätig. Ihr Arbeitsvertrag enthielt unter § 1 folgende Klausel:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Angestellte gegebenenfalls in eine andere Abteilung oder ein anderes Haus am gleichen Platz zu versetzen.“ Im Mai 2024 schloss der Arbeitgeber die Boutique in K. und der Arbeitnehmerin wurde ordentlich zum 31.10.2024 gekündigt. Im Rahmen ihrer Kündigungsschutzklage machte sie geltend, der Arbeitgeber hätte eine Sozialauswahl auch mit den Mitarbeitern der verbleibenden Filialen an anderen Standorten durchführen müssen.

Das LAG Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und die Wirksamkeit der Kündigung. Es sei ein dringendes betriebliches Erfordernis, wenn die Boutique in K. als Stilllegung eines Betriebs bzw. Betriebsteils geschlossen werde. Die Reichweite der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bestimme sich maßgeblich nach der arbeitsvertraglichen Austauschbarkeit. Vergleichbar seien nach der Rechtsprechung des BAG nur solche Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsplätze der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig kraft Direktionsrechts gemäß § 106 GewO versetzen könne. Entscheidend sei demnach stets, ob der Arbeitsvertrag einen Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz ohne Vertragsänderung rechtlich zulasse. Das LAG legte die vorliegende Formulierung „am gleichen Platz“ nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer werde den Begriff „Platz“ im vorliegenden Kontext räumlich verstehen – nämlich als Beschäftigungsort K. Sowohl „Abteilung“ als auch „Haus“ bezeichne Orte der Arbeitsleistung. Die Klausel regele damit, dass eine Versetzung allenfalls in eine andere Abteilung desselben Hauses oder in ein anderes Haus am selben Ort möglich sei. Ein Einsatz in einer anderen Stadt sei hingegen ausgeschlossen. Da der Arbeitgeber die Arbeitnehmer vertraglich nicht einseitig an einen anderen Standort habe versetzen können, fehle es an der Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern anderer Filialen. Eine unternehmensweite Sozialauswahl sei damit nicht geboten. Die Kündigung war wirksam.

Es empfiehlt sich, bestehende Vertragsgestaltungen fortlaufend zu prüfen und ggf. anzupassen. Aktuelle Arbeitsvertragsmuster stehen für unsere Mitglieder in unserem ArbeitgeberNET zum Abruf zur Verfügung.

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