Bundeskabinett beschließt die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit

Hohe Krankenstände sollen abgesenkt und damit Arbeitgeber und Krankenkassen fi­nanziell entlastet werden.

Das Bundeskabinett hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur GKV-Beitragssatzsta­bilisierung beschlossen. Ziel ist die Begrenzung der Ausgabendynamik in allen Berei­chen des Gesundheitswesens. Um Einsparungen beim Krankengeld erreichen zu kön­nen, sind im Gesetzentwurf in neu einzuführenden §§ 44c, 44d SGB V erstmals eine Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld für gesetzlich krankenversicherte Arbeitneh­mer vorgesehen. Mit der geplanten Neuregelung reagiert die Bundesregierung auf die anhaltend hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten in deutschen Unternehmen. Erfahrun­gen insbesondere aus den skandinavischen Ländern hätten gezeigt, dass eine Teil­krankschreibung dazu beitragen könne, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu ver­kürzen und die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen.

Die Voraussetzungen einer Teilarbeitsunfähigkeit sind:

  • Vorliegen einer nicht nur geringfügigen Erkrankung mit einer erwarteten Ar­beitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen,
  • Einverständnis und Bereitschaft des Arbeitnehmers, teilweise zu arbeiten,
  • Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt i.H.v. 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitneh­mers,
  • Zustimmung des Arbeitgebers.

Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause in den Bundestag einzubringen. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Wir werden hierüber weiter berich­ten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.