Eingliederungszuschuss: Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber

Wenn Arbeitgeber Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen, können sie Zuschüsse zu den Lohnkosten beantragen.

Arbeitgeber können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitsuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Die Zuschüsse sollen Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die z.B. auf Grund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte „Kann-Leistungen“, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet.

Nach dem gesetzlichen Förderrahmen kann ein Zuschuss bis zu 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts und für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gezahlt werden. Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31.12.2028 begonnen hat.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere den Link zu dem Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.