BAG hält weit verbreitete Klauseln für unwirksam.
Das BAG hatte mit Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger war seit 1.1.2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Eigenkündigung mit der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30.11.2024. Die Beklagte stellte ihn nach Zugang seiner Kündigung einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an sie zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Die Beklagte zahlte an den Kläger keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Mit seiner Klage macht der Kläger Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Das BAG teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag (AGB) von der Arbeitsleistung freistellen dürfen. Die Freistellungsklausel sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneide dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das Berufungsgericht habe nach Auffassung des BAG aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob ungeachtet der vertraglichen Klausel die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das LAG keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen habe, verwies das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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