Bei unzulässiger Videoüberwachung droht hoher Schadensersatzanspruch

Das LAG Hamm stellt in seiner Entscheidung (Urt. v. 28.05.2025, 18 SLa 959/24) klar, dass für eine Überwachungsmaßnahme, die das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiten­den durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt, eine Geldentschädigung von 15.000 Euro angemessen sein kann.

Es ist für Arbeitgebende wichtig, bei Videoüberwachungen den rechtlich zulässigen Rahmen zu beachten. Ansonsten drohen hohe Schadensersatzansprüche.

Das LAG Hamm sprach einem Mitarbeitenden mit seinem Urteil (Urt. v. 28.05.2025, 18 SLa 959/24) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 € gegen das Unter­nehmen wegen unzulässiger Videoüberwachung zu. Auf dem Betriebsgelände der Be­klagten wurden in der Produktionshalle, im Lager sowie in Büroräumen 34 Videokame­ras installiert und nahezu durchgehend aufgezeichnet. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichneten dabei 24 Stun­den am Tag die gesamte Fläche auf. Zwar wurden die Pausenräume und Toiletten nicht direkt überwacht, jedoch waren die Zugangswege dorthin einsehbar, so dass Rück­schlüsse auf Pausenzeiten und Aufenthaltsdauer möglich waren. Die Videoüberwa­chung erfolgte über einen Zeitraum von 22 Monaten. Der Kläger fühlte sich dadurch ständig beobachtet, was nach seinem Vortrag bei ihm zu einem Gefühl der Kontrolle und psychischen Belastung geführt habe. Im Arbeitsvertrag war eine pauschale Einwil­ligung zur Videoüberwachung enthalten, wobei der Kläger argumentierte, dass diese nicht freiwillig erfolgt und daher unwirksam sei. Er klagte auf Schadensersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die unzulässige Videoüber­wachung. Die Beklagte rechtfertigte die Überwachung mit Sicherheitsinteressen, Dieb­stahlprävention und Qualitätssicherung. Das LAG bewertete die vertragliche Einwilli­gungsklausel mangels Freiwilligkeit als unzureichend. Insgesamt sah das Gericht die Maßnahme als rechtswidrige, schuldhafte und besonders schwere Verletzung des Per­sönlichkeitsrechts an, so dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 € zu­gesprochen wurde.

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