Es kommt auf den persönlichen Geltungsbereich an, den die Tarifvertragsparteien festgelegt haben.
Definieren die Tarifvertragsparteien als „außertarifliche“ Angestellte diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen die der höchsten tariflichen Entgeltgruppe übersteigen, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzulegen, genügt nach einem Urteil des BAG vom 23.10.2023 – 5 AZR 82/24 für den Status und die Vergütung des außertariflichen Angestellten jede – auch geringfügige – Überschreitung.
Welche Handlungsmöglichkeiten Arbeitgeber haben und welche Gefahren bei der Vertragsgestaltung bestehen, können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ hinterlegt ist.