Unwirksamkeit einer Vertragsklausel zur Rückzahlung von Studienkosten

Entsprechende Klauseln sind schon dann unwirksam, wenn eine Kündigung aus „neutralen“ Gründen nicht von der Rückzahlungsverpflichtung ausgenommen ist.

Investiert der Arbeitgeber erhebliche Kosten in die Ausbildung eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden, hat er das Interesse, diesen nach Abschluss an das Unternehmen zu binden. Hierzu werden Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsverpflichtungen geschlossen, die immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung sind. Mit Urteil vom 09.07.2024 – 9 AZR 227/23 – hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu diesem Thema konkretisiert.

Die dortige Arbeitgeberin hatte die Rückzahlung von Studienkosten auf Grundlage eines Ausbildungs- und Studienvertrages verlangt. Danach war vorgesehen, dass die Kosten des Studiums, bestehend aus Studienzulage, Studienentgelt, Studiengebühren, Fahrt- und Unterkunftskosten, vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Studierende sollte zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet sein für den Fall, dass das duale Studium durch Kündigung des Arbeitgebers aus einem vom Studierenden zu vertretenden Grund oder durch Eigenkündigung beendet wird, die nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB gerechtfertigt ist. Nach Kündigung durch die studierende forderte die Arbeitgeberinnen die Kosten zurück. Diesen Anspruch wies das BAG zurück. Tragend führte das BAG dazu aus, dass die Regelung nicht nach dem Grund der Eigenkündigung unterscheide. Zwar war eine Rückzahlung ausgeschlossen, wenn der Studierenden wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB zur Seite gestanden hätten, es müsse jedoch ausdrücklich auch eine Rückzahlung dann ausgeschlossen sein, wenn die Eigenkündigung auf einem neutralen, nicht vom Studierenden oder Auszubildenden vertretenden Grund beruht. Auch die Härtefallklausel half der Arbeitgeberin nicht weiter, da sie nach Ansicht des Gerichts nicht so ausgelegt werden kann, dass sie dann greift, wenn die Rückzahlungsklausel selbst unangemessen benachteiligend ist. Dies sei nämlich dann eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige salvatorische Klausel.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.