Ein Gericht bejaht einen solchen Anspruch nur teileweise.
Ob ein Betriebsrat im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Umsetzung der Betriebsänderung iSd § 111 BetrVG verlangen kann, ist seit langem umstritten. Die Landesarbeitsgerichte vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. In der Praxis kann die Frage aber sehr bedeutsam sein, da hiervon abhängt, mit welchem wirtschaftlichen Schaden ein Betriebsrat die Umsetzung einer Betriebsänderung verzögern kann, um ggf. höhere Sozialplanabfindungen auszuhandeln.
Das LAG Nürnberg weist in seinem Beschluss vom 11.04.204 – 4 TaBVGa 1/24 – den entsprechenden Anspruch des Betriebsrates zurück, nimmt aber eine differenzierende Betrachtung vor. Der Unterrichtungsanspruch und der Beratungsanspruch des Betriebsrates im Vorfeld einer Betriebsänderung werden hier gesondert bewertet und ein besonderer Unterlassungsanspruch allenfalls in Betracht gezogen, wenn der Unterrichtungsanspruch nicht erfüllt wurde. Ist der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen und hat er hinreichend versucht, einen Interessenausgleich abzuschließen, wird ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates abgelehnt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.