Teilarbeitsunfähigkeit

Zum 1. Januar 2028 wird eine Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird auch erstmals die Möglichkeit ei­ner Teilarbeitsunfähigkeit geregelt (§ 44c SGB V n. F.). Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2028. Sie ermöglicht die ärztliche Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn Versicherte nicht nur geringfügig erkrankt sind. Für die Erbringung der Teilarbeitsleis­tung ist zusätzlich erforderlich, dass der versicherte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hierzu ihre Bereitschaft bzw. Zustimmung erklären.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.