Unternehmen sollten ihre Gefahrstoffverzeichnisse überprüfen.
Anlage 1_RegelungstextZum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Die Änderung finden Sie als Anlage 1 dieses Rundschreibens, eine konsolidierte Fassung ist als Anlage 2 beigefügt.
Anlage 1 Anlage 2Die GefStoffV bildet die Grundlage für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen in Deutschland. Mit der kürzlich verabschiedeten Reform der Verordnung kommen wesentliche Neuerungen, insbesondere im Umgang mit CMR-Stoffen (krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch), Kategorien 1A und 1B auf Unternehmen zu. Ziel der Änderungen ist es, die Sicherheit der Beschäftigten weiter zu erhöhen und den Schutz vor Gesundheitsgefahren langfristig zu verbessern.
Eine zentrale Neuerung ist die Verpflichtung, bei Tätigkeiten mit CM-Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Maßnahmenpläne zu erstellen, sobald festgelegte Grenzwerte überschritten werden. Diese Pläne müssen konkrete Maßnahmen, die angestrebte Expositionsminderung sowie einen Zeitrahmen enthalten. Neu ist außerdem eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde, die innerhalb von zwei Monaten erfüllt werden muss.
Im Bereich der Lagerung gibt es hingegen Erleichterungen: Die bisherige Verschlussregelung für CM-Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B entfällt. Gleichzeitig wird das Expositionsverzeichnis, das bisher nur für krebserzeugende Stoffe geführt wurde, nun auf reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B ausgeweitet. Dieses Verzeichnis muss mindestens fünf Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden. Zudem kann die Übertragung personenbezogener Expositionsdaten an die Unfallversicherungsträger künftig ohne Einwilligung der Beschäftigten erfolgen.
Die Reform verdeutlicht die Wichtigkeit, den Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen kritisch zu hinterfragen. Unternehmen sollten ihre Gefahrstoffverzeichnisse überprüfen, um Stoffe mit den relevanten Gefahrenkennzeichnungen (H350, H340, H360) zu identifizieren. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Schutzmaßnahmen und Dokumentationsprozesse den neuen Anforderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung gerecht werden. Falls noch nicht erfolgt, sollten die bestehenden Maßnahmen für den Umgang mit CMR-Stoffen im Hinblick auf die Neuerungen bewertet und gegebenenfalls angepasst werden, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Ein weiteres zentrales Thema der Novellierung ist der Umgang mit Asbest. Trotz eines umfassenden Verbots seit 1993 kann es bei Arbeiten an Gebäuden, die vor 1996 errichtet wurden, noch zu Belastungen kommen. Daher sind Bauherren und Verantwortliche künftig stärker in der Pflicht, über mögliche Asbestvorkommen zu informieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Anforderungen zielen darauf ab, die weiterhin hohen Zahlen asbestbedingter Berufskrankheiten zu senken.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und Empfehlungen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.