Wir stellen unsere Mitgliedsunternehmen Muster zur Verfügung.
Das BAG hat jüngst in zwei Entscheidungen vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 – und vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – entschieden, dass zumindest der einem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Erholungsurlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer dennoch den Urlaub aus freien Stücken nicht nimmt.
Wir haben entsprechende Informationsschreiben für unsere Mitgliedsunternehmen erstellt, die die nach unseren Tarifverträgen geltenden Vorgaben berücksichtigen. Die Muster für den Textil- und Bekleidungsbereich sind unterschiedlich. Diese Schreiben müssen immer noch dem Einzelfall angepasst werden müssen.
Mitgliedsunternehmen finden diese Muster in unserem ArbeitgeberNet und dort unter Fachrundschreiben T-B Nr. 9/22023.