Mitbestimmung bei Streikbruchprämien

Das LAG Baden-Württemberg verneint ein solches Mitbestimmungsrecht.

Erfreulicherweise stellt das LAG Baden-Württemberg fest, dass die während eines Arbeitskampfes ausgelobte Streikbrecherprämie nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt. Wollte man dem Betriebsrat ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht gegeben, wäre dies ein unzulässiger Eingriff des Betriebsrates in das Kampfgeschehen der Tarifvertragsparteien. 

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.