Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Teilzeitmitarbeiter mit unverbindlicher und flexibler Arbeitszeitgestaltung für identische Tätigkeit bei gleicher Qualifikation nicht geringer bezahlt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte (BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22 -).

Geringfügig Beschäftigte dürfen als Teilzeitmitarbeiter für die identische Tätigkeit nicht schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22 -) bestätigt. Der Kläger war bei der Beklagten als „nebenamtlicher“ Rettungsassistent im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Teilzeit tätig. Als „nebenamtlicher“ Rettungsassistent unterlag der Kläger in Bezug auf Lage und Umfang der Arbeitszeit bei der Beklagten keinen Weisungen. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger als „nebenamtlicher“ Rettungsassistent eine Stundenvergütung von 12,00 € brutto und damit eine geringere Vergütung als die „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten mit 17,00 € brutto pro Stunde, deren Dauer und Lage der Arbeitszeit im Rahmen von festen Dienstplänen von der Beklagten von vornherein vorgegeben wurde. Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Kläger die Differenzansprüche zu und beurteilte das Vorgehen der Beklagten als unzulässige Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die „hauptamtlichen“ und „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten angeführte erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung.

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