Das LAG Hamm hält eine solche Kündigung regelmäßig nicht für rechtmäßig.
Eine dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers im Marktbereich des Arbeitgebers stellt keinen Kündigungsgrund dar. Dies gilt nach Auffassung des LAG Hamm in einem Urteil vom 15.02.2024 – 8 Sa 845/23 zumindest dann, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Das Gericht hält es für unerheblich, ob die vom Arbeitnehmer angebotene Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.