Die Herausgabe einer vollständigen Kopie eines Compliance-Berichts kann nicht verlangt werden.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zählt zu den praxisrelevantesten Instrumenten des Datenschutzrechts. Jede betroffene Person hat das Recht, vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erlangen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ist der Verantwortliche im Rahmen der Auskunftserteilung verpflichtet, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Im Beschäftigungsverhältnis werden naturgemäß zahlreiche personenbezogenen Daten verarbeitet. Für Arbeitgeber ist daher insbesondere im Hinblick auf die herauszugebende Datenkopie von Interesse, an welcher Stelle hier Grenzen gezogen werden können.
Das BAG hat mit Urteil vom 16.04.2026 – 8 AZR 169/25 – entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich nur die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht jedoch die Kopie eines vollständigen Compliance-Berichts inklusive rechtlicher Bewertungen erfasst.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


