Eine sehr lange Betriebszugehörigkeit schützt einen Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht.
Einige Tarifverträge sehen für Mitarbeiter ab einem gewissen Alter und/oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit Sonderkündigungsschutz vor. Das Arbeitsverhältnis kann in diesen Fällen vom Arbeitgeber grundsätzlich nur noch außerordentlich gekündigt werden. Hierzu muss gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Für Arbeitgeber ist es in der betrieblichen Praxis von Interesse, ob der konkret zu beurteilende Sachverhalt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
Nach einem Urteil des LAG Niedersachsen vom 29.07.2024 – 4 Sa 531/23 – ist ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen an sich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Aufgrund einer über dreißigjährigen Betriebszugehörigkeit galt für den Kläger, der als Kranfahrer für die Beklagte tätig war, ein tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz, so dass er nur noch aus wichtigem Grund kündbar war. Aufgrund der Missachtung von Sicherheitsvorschriften gefährdete der Kläger Leib und Leben anderer Mitarbeiter. Das LAG Niedersachsen kam zum Ergebnis, dass die fristlose Kündigung des ordentlich unkündbaren Klägers wirksam war.
Mitgliedsfirmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.