Bei einer äußerst komplizierten Rechtslage muss ein Ladungsfehler nicht zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses führen.
Mit Urteil des LAG Nürnberg vom 27.02.2024 – 1 TaBV 25/23 – befasst sich das LAG Nürnberg mit der Thematik der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zwecks Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulung.
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin, den bei ihr gebildeten Betriebsrat von Kosten von Rechtsanwälten, die vom Vorsitzenden zur Vertretung in Gerichtsverfahren beauftragt wurden, freizustellen. Hintergrund des Gerichtsverfahrens war ein Beschluss des Betriebsrates zwecks Teilnahme von einzelnen Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsmaßnahme.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dieser Beschluss ordnungsgemäß gefasst worden ist. Nachdem mehreren Aufforderungen des Betriebsrates an die Arbeitgeberin zu erklären, dass die Kosten für das Seminar übernommen würden, erfolglos blieben, beschloss der Betriebsrat die Kanzlei B mit der Wahrnehmung der diesbezüglichen Interessen zu beauftragen. Zwischen den Beteiligten ist auch hier streitig, ob dieser Beschluss ordnungsgemäß gefasst worden ist. Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 01.06.2023 – 8 BV 9/22 – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht im Wesentlichen an, dass der Arbeitgeber die Kosten der im Namen des Betriebsrats tätigen Anwälte nur dann zu tragen habe, wenn bezüglich der Beauftragung durch den Betriebsratsvorsitzenden ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums vorlag. Ein ordnungsgemäßer Beschluss lag aber nicht vor, da bei Beschlussfassung ein falsches Ersatzmitglied nachgerückt sei.
In der Konsequenz der LAG-Entscheidung vertritt die Beschwerdekammer allerdings die Auffassung, dass ein Ladungsfehler nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führe. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtslage kompliziert ist und feststeht, dass die Auswahl im guten Glauben und ohne Benachteiligungsabsicht bestimmter Personen oder Listen erfolgt war. Bereits aus dem Tatbestand des Urteils lässt sich die Komplexität der Rechtslage klar erkennen. Daher sieht die erkennende Kammer beim LAG Nürnberg keinen Anlass dafür, das Risiko des fehlerhaften Ladens in einer solcher Situation dem Betriebsrat aufzubürden. Insgesamt handelt es sich nicht um einen groben Verstoß, sondern um einen leicht nachvollziehbaren Fehler in einer ausgesprochenen schwierigen Situation und Rechtslage. In seinem solchen Fall überwiegt das Interesse am Bestand des von der Mehrheit des Gremiums getragenen Willens.
Insoweit geht das LAG von der Wirksamkeit der Beauftragung der Rechtsanwälte aufgrund des Beschlusses vom 03.08.2022 aus. Die Arbeitgeberin habe daher die Rechtsanwaltskosten zu tragen.