„Flinke Frauenhände“: Benachteiligung wegen des Geschlechts

Die Absage eines männlichen Bewerbers kann in einem solchen Fall eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen.

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie im Bewerbungsprozess die Regelungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Blick haben. Bei Verstößen droht ihnen ansonsten nicht nur ein Imageschaden. Sie müssen auch befürchten, Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Insoweit stellt sich immer wieder die Frage, mit welchem Wortlaut Bewerbern abgesagt werden soll, ohne Gefahr zu laufen, Entschädigungsansprüchen ausgesetzt zu sein.

Wie es Arbeitgeber nicht machen sollten, hat das LAG Nürnberg mit Urteil vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22 – entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien um Entschädigungsansprüche nach dem AGG nach erfolgloser Bewerbung des Klägers. Dieser hatte sich als Bestücker für die Digitaldruckmaschine bei einem Produzenten von filigranen Automodellen im Maßstab 1/87 HO beworben. Gefordert war auch „Fingerfertigkeit/Geschick“. Am Tag seiner Bewerbung erhielt der Kläger eine Absage mit den Worten: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für die Stelle nicht in Frage kommen.“ Der Kläger machte daraufhin Entschädigungsansprüche in Höhe von zunächst mindestens 8.000,00 EUR brutto geltend.

Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zustehe. Er sei wegen des Geschlechts unmittelbar benachteiligt worden, denn aus der Formulierung der Absage werde deutlich, dass er nur deshalb abgelehnt worden sei, weil er keine „flinken Frauenhände“ habe. Die Formulierung indiziere, dass Frauen üblicherweise kleinere Händen haben und der Kläger deshalb für die Stelle nicht in Frage käme. Den Einwand der Beklagten, die Absage sei konkret auf die großen Hände des Klägers bezogen gewesen, ließ das Gericht nicht gelten.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Arbeitgeber gut beraten sind, Absagen wohlüberlegt zu formulieren. Mitgliedsunternehmen können insbesondere zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen unsere Rechtsabteilung hierbei zu Rate ziehen und nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles” gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.