Entgeltfortzahlungsanspruch ohne ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit

Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 24.04.2024 – 13 Sa 288/23 -, ausgeführt, dass bei arbeitgeberseitig angeordneter Maskenpflicht zum Infektionsschutz eine Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer bestehenden Erkrankung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann, ohne dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlimmert.

In Zeiten von Covid-19-Erkrankungen wurde oft über den Vergütungsanspruch gestritten, wenn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes arbeitgeberseitig angeordnet wurde, sich Arbeitnehmer mit einem ärztlichen Attest weigerten, eine Maske zu tragen und deshalb nach Hause geschickt wurden. Eine solche Vergütungsklage hat das LAG Niedersachsen (Urteil vom 24.04.2024 – 13 Sa 288/23 -) im Ergebnis abgewiesen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber aufgrund der Covid-19-Pandemie als Schutzmaßnahme das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wirksam angeordnet. Der klagende Arbeitnehmer wurde von seinem Vorgesetzten angewiesen, eine Maske zu tragen. Der Kläger berief sich mit ärztlichem Attest darauf, dass er von der Maskenpflicht zu befreien war. So erschien er auf dem Betriebsgelände der Beklagten und bot an, seine Arbeit ohne Maske zu erbringen. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf Vergütung für die Monate Mai und Juni 2022 ab.

Das Gericht führte in diesem Fall zu dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz aus, dass bei wirksam angeordneter Maskenpflicht eine Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer bestehenden Erkrankung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann, ohne dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlimmert. Im Ergebnis hat das Gericht die Klage dennoch abgewiesen, weil ein einheitlicher Verhinderungsfall angenommen wurde und der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen war.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Zudem können ergänzende Informationen unserem VBU® Wissen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus unserem ArbeitgeberNet entnommen werden.